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DER
    EUROPAISCHE RAT
  
Der Europaische Rat nimmt in der
    Entscheidungsstruktur der Europaischen Union eine Sonderstellung ein. Diese ist vor allem
    darauf zuruckzufuhren, dass die ersten Vertrage, die ausdrucklich die Einsetzung der
    Europaischen Kommission (bzw. der "Hohen Behorde"), des Rates, des Europaischen
    Parlaments (bzw. der "Versammlung") und des Gerichtshofes vorsahen,
    Zusammenkunften der Staats- und Regierungschefs keinen Platz einraumten. Zu solchen
    "Gipfeltreffen" kam 
    es vielmehr aus der Praxis heraus zu Beginn
    der 60er Jahre, bevor sie dann zu Beginn der 70er Jahre regelmassiger wurden und auf dem
    letzten Pariser "Gipfel" im Jahre 1974 den Namen "Europaischer Rat"
    erhielten.
    A. DER EUROPAISCHE RAT ALS WICHTIGSTES
    POLITISCHES ORGAN FUR DIE ENTWICKLUNG DER EUROPAISCHEN UNION
    Die Hauptaufgabe des Europaischen Rates ist
    in Artikel 4 der Gemeinsamen Bestimmungen des Vertrags uber die Europaische Union wie
    folgt beschrieben: "Der Europaische Rat gibt der Union die fur ihre Entwicklung
    erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen fur diese
    Entwicklung fest."
    Der Europaische Rat ist rechtlich gesehen
    keine Institution der Europaischen Gemeinschaft (wie das Europaische Parlament, der Rat,
    die Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof), spielt aber nichtsdestoweniger eine
    massgebliche Rolle in allen Bereichen der Europaischen Union, und zwar sowohl fur die
    Erteilung von Impulsen und die Festlegung allgemeiner politischer Zielvorstellungen als
    auch fur Koordinierung, Schlichtung und Losung schwieriger Dossiers.
    1. Impulse und Festlegung allgemeiner
    politischer Zielvorstellungen fur die Europaische Union
    Allein der Europaische Rat ist derzeit
    wirklich in der Lage, der Europaischen Union Dynamik zu verleihen, wie er dies
    beispielsweise in "konstitutionellen" Bereichen wie der Revision der Vertrage,
    den Erweiterungen bzw. der Wirtschafts- und Wahrungsunion tut. Dies erklart sich
    hauptsachlich aus der Legitimitat, die den Staats- und Regierungschefs eigen ist, jedoch
    auch daraus, dass der Europaische Rat einen gewissen Abstand hat und - entgegen dem Rat,
    der Kommission bzw. dem Europaischen Parlament - nicht an jedem einzelnen Schritt der
    taglichen Entscheidungsprozesse beteiligt ist.
    So hat der Europaische Rat von Anfang an die
    Verfahren gepragt, die zu den jeweiligen Erweiterungen der Europaischen
    Gemeinschaft/Europaischen Union gefuhrt haben. Was die Erweiterung auf die mittel- und
    osteuropaischen Lander anbelangt, so hat der Europaische Rat auf seiner Sondertagung in
    Dublin im April 1990 die Wiedervereinigung Deutschlands und die indirekte Integration der
    ehemaligen DDR in die Gemeinschaften erortert, auf seiner Tagung in Kopenhagen im Juni
    1993 die Kriterien und Voraussetzungen fur den Beitritt der mittel- und osteuropaischen
    Lander festgelegt, auf der Tagung in Essen im Dezember 1994 die
    "Heranfuhrungsstrategien" 
    ausgearbeitet und auf der Madrider Tagung im
    Dezember 1996 die Kommission um Stellungnahmen zu jedem Beitrittsgesuch gebeten. Auf der
    Luxemburger Tagung im Dezember 1997 wurde beschlossen, zunachst Beitrittsverhandlungen mit
    sechs Bewerberstaaten aufzunehmen und in einer zweiten Phase mit funf weiteren
    beitrittswilligen Landern. Der Europaische Rat bestimmt also die Prioritaten der
    Europaischen Union, ob es um die Entscheidung zwischen "Vertiefung" und
    Erweiterung, um die Festlegung von bestimmten Grundsatzen, zeitlichen Vorgaben oder
    Etappen oder um die Orientierung der Arbeiten der Institutionen geht.
    Der Europaische Rat ist ferner imstande,
    recht rasch auf die mehr oder weniger schwierigen Situationen zu reagieren, vor die sich
    die Europaische Union zuweilen gestellt sieht, wenn diese Reaktionsschnelligkeit auch
    davon abhangt, inwieweit Einmutigkeit zwischen den Staats- und Regierungschefs besteht.
    Dies war der Fall beim Europaischen Rat in Edinburgh im Dezember 1992, der sich mit dem
    danischen NEIN zur Ratifizierung des Maastrichter Vertrags am 2. Juni desselben Jahres
    konfrontiert sah: Es wurden Prazisierungen zu den Bereichen Unionsburgerschaft sowie
    Wirtschafts- und Wahrungsunion vorgenommen, um das danische Volk zur Zustimmung zu
    bewegen. Bei dieser Gelegenheit rief der Europaische Rat die Institutionen ebenfalls zu
    mehr Transparenz und zur Achtung des Subsidiaritatsprinzips auf. In jungster
    Vergangenheit, beim Rucktritt der Europaischen Kommission am 16. Marz 1999, brachte der
    Europaische Rat auf seiner Sondertagung in Berlin am 24. und 25. Marz die Europaische
    Union sozusagen wieder "auf Kurs", indem er einen neuen Kommissionsprasidenten
    benannte sowie unter Wahrung der Vertrage den Rahmen fur die Bestellung eines neuen
    Kommissionskollegiums gab.
    2. Koordinierung, Schlichtung und Losung
    schwieriger Dossiers
    Der Europaische Rat spielt auch eine Rolle
    bei der Koordinierung der europaischen Politiken. Diese Rolle ist beispielsweise von
    besonderer Bedeutung, um das aussenpolitische Vorgehen im Rahmen der GASP und das Vorgehen
    in den Bereichen der gemeinsamen Handelspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit in
    Einklang zu bringen, was ihm sein Gesamtuberblick uber die Dossiers erlaubt.
    Den Europaischen Rat bilden, zusammen mit
    dem Prasidenten der Europaischen Kommission, die "Vorgesetzten" der Minister,
    die die Mitglieder des Rates sind. Dank dieses Ranges und dieser Autoritat kann der
    Europaische Rat erforderlichenfalls Fragen schlichten und voranbringen, fur die auf Ebene
    der Ressortminister (Rat "Landwirtschaft", Rat "Wirtschaft und
    Finanzen" usw.) keine Losung gefunden werden konnte. Die Staats- und Regierungschefs
    der Mitgliedstaaten sowie der Prasident der Kommission werden von den Ministern fur
    auswartige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten und einem Mitglied der Kommission
    unterstutzt. Der Europaische Rat kann sich auf uber den Rahmen eines Fachrates
    hinausgehende Gesamteinigung verstandigen, wie bei der Verabschiedung der Pakete
    "Delors I" (1988) und "Delors II" (1992) sowie der "Agenda
    2000" (1999), die insbesondere die Haushaltseckdaten fur mehrere Jahre (die
    "Finanzielle Vorausschau"), die Reform der Strukturfonds bzw. die Reform der
    Gemeinsamen Agrarpolitik betrafen. Er kann sich auch mit Fragen in Einzelbereichen
    beschaftigen, die auf Ratsebene nicht gelost werden konnten, da sie politisch brisant sind
    und des "Segens", d.h. der Zustimmung der Staats- und Regierungschefs bedurfen;
    dies ist haufig der Fall im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (z.B. bei den
    Milchquoten).
    B. AUFGABEN AUFGRUND DES VERTRAGS UBER DIE
    EUROPAISCHE UNION
    Neben der Aufgabe, Impulse zu geben und
    allgemeine politische Zielvorstellungen festzulegen, ubertragt der Vertrag uber die
    Europaische Union dem Europaischen Rat weitere Aufgaben in den Bereichen der Gemeinsamen
    Aussen- und Sicherheitspolitik, der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in
    Strafsachen, der Wirtschafts- und Wahrungspolitik sowie der Beschaftigungspolitik.
    1. Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik
    (GASP)
    Der Europaische Rat spielt eine vorrangige
    Rolle im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik, da er die Grundsatze und
    die allgemeinen Leitlinien festlegt, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen
    Bezugen oder wenn die Europaische Union ihren "militarischen Arm", die
    Westeuropaische Union, in Anspruch nimmt.
    Im Vertrag uber die Europaische Union ist
    ferner vorgesehen, dass der Europaische Rat gemeinsame Strategien beschliesst, die in
    Bereichen, in denen wichtige gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten bestehen, von der
    Union durchzufuhren sind. Auf der Tagung des Europaischen Rates in Koln am 3. und 4. Juni
    1999 wurde so beispielsweise eine gemeinsame Strategie fur die Beziehungen zwischen der
    Europaischen Union und Russland beschlossen.
    Auf der Grundlage dieser gemeinsamen
    Strategien kann der Rat (auf Ministerebene) mit qualifizierter Mehrheit Beschlusse,
    gemeinsame Aktionen oder gemeinsame Standpunkte verabschieden. Will ein Mitglied des Rates
    einen dieser Beschlusse aus wichtigen Grunden der nationalen Politik ablehnen, so kann der
    Rat die Frage an den Europaischen Rat verweisen. Letzterer entscheidet dann, wiederum in
    seiner Rolle als "Schlichtungsinstanz", einstimmig uber die Frage.
    Der Europaische Rat hat noch zwei
    Entscheidungen von zentraler Bedeutung zu treffen, namlich die Entscheidungen uber die
    Ausrichtung auf eine gemeinsame Verteidigung und uber die Integration der Westeuropaischen
    Union in die Europaische Union. Diese beiden Entscheidungen unterliegen der Ratifizierung
    durch die Mitgliedstaaten.
    Die Aussenpolitik ist seit nahezu zwanzig
    Jahren einer der Hauptaktionsbereiche des Europaischen Rates. Dies ist in erster Linie auf
    die Aufgaben zuruckzufuhren, die auf einzelstaatlicher Ebene von den Staats- und
    Regierungschefs wahrgenommen werden. Die Aussenpolitik ist zudem einer der Bereiche, mit
    denen sie sich auf europaischer Ebene lange vor der Einfuhrung der GASP durch den
    Maastrichter Vertrag beschaftigt haben, insbesondere im Rahmen der Europaischen
    Politischen Zusammenarbeit (EPZ).
    2. Polizeiliche und justitielle
    Zusammenarbeit in Strafsachen
    Im Bereich der polizeilichen und
    justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen raumt der Vertrag dem Europaischen Rat keine so
    wichtige Stellung wie auf dem Gebiet der GASP ein. Eine spezielle Rolle hat er im Rahmen
    der "verstarkten Zusammenarbeit", die mehrere Mitgliedstaaten unter 
    bestimmten Voraussetzungen in bestimmten
    Bereichen im Rahmen der Europaischen Union begrunden konnen. Die Ermachtigung zu dieser
    engeren Zusammenarbeit wird vom Rat (auf Ministerebene) mit qualifizierter Mehrheit
    erteilt: Will ein Mitglied des Rates dies aus wichtigen Grunden der nationalen Politik
    ablehnen, so kann der Rat die Frage an den Europaischen Rat verweisen. Gemass einem
    Mechanismus, der mit dem fur die GASP bestehenden vergleichbar ist, wird die Frage vom Rat
    einstimmig entschieden.
    3. Wirtschafts- und Wahrungspolitik -
    Beschaftigung
    Die gemeinschaftlichen Vorschriften, nach
    denen dem Europaischen Rat eine besondere Rolle in der Wirtschafts- und Wahrungspolitik
    einerseits und der Beschaftigungspolitik andererseits eingeraumt wird, sind ahnlich
    formuliert. Der Europaische Rat erortert eine Schlussfolgerung zu den Grundzugen der
    Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und nimmt Schlussfolgerungen zur Beschaftigungslage
    in der Gemeinschaft an. Anschliessend ist es dann Aufgabe des Rates, die vom Europaischen
    Rat festgelegten Leitlinien umzusetzen.
    Der Europaische Rat erhalt Berichte zu
    diesen beiden Bereichen: einen Bericht des Rates uber die Grundzuge der
    Wirtschaftspolitik, einen Bericht der Europaischen Zentralbank uber die Tatigkeit des
    Europaischen Systems der Zentralbanken und die Geld- und Wahrungspolitik im vergangenen
    Jahr sowie einen gemeinsamen Bericht des Rates und der Kommission uber die
    Beschaftigungslage und die Umsetzung der beschaftigungspolitischen Leitlinien.
    C. VERWURZELUNG IN DER POLITISCHEN PRAXIS
    UND GERINGES PROFIL IN DEN EUROPAISCHEN VERTRAGEN
    Auch heute noch spiegeln die Europaischen
    Vertrage die Bedeutung des Europaischen Rates nur sehr unvollstandig wider: Wenige Artikel
    betreffen dieses Organ, dessen Autoritat sich schwer zeitbedingten, prazisen und
    verbindlichen Vorschriften und Definitionen unterwerfen lasst.
    Die Verankerung der Bezeichnung
    "Europaischer Rat" in den Vertragen erfolgte erst 1986 durch die Einheitliche
    Europaische Akte, die diesem Organ einen einzigen Artikel widmet, in dem seine
    Zusammensetzung und die Haufigkeit seiner Tagungen (jahrlich mindestens zwei), jedoch
    nicht seine Aufgaben festgelegt wurden. Vor der Einheitlichen Akte war versucht worden,
    dieses Organ in drei Texten zu definieren, die nicht Bestandteil der Vertrage sind: im
    Pressekommunique des "Pariser Gipfels" im Jahre 1974, in der "Londoner
    Erklarung uber den Europaischen Rat" von 1977 und in der "Feierlichen
    Deklaration zur Europaischen Union" von Stuttgart im Jahre 1983.
    Die Vertrage von Maastricht (seit 1993 in
    Kraft) und Amsterdam (1999) sind in dieser Hinsicht ergiebiger. Zu bemerken ist, dass nach
    dem Vertrag uber die Europaische Union "der Rat, der in der Zusammensetzung der
    Staats- und Regierungschefs tagt", mehrere Aufgaben wahrnimmt: die einstimmige
    Feststellung, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung bestimmter Grundsatze wie
    der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch einen Mitgliedstaat vorliegt, die
    Entscheidung uber den Ubergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Wahrungsunion und
    uber die Mitgliedstaaten, welche die Voraussetzungen fur die Einfuhrung einer
    einheitlichen Wahrung erfullen sowie die Genehmigung der "verstarkten
    Zusammenarbeit" im Gemeinschaftsbereich. Der "Rat in der Zusammensetzung der
    Staats- und Regierungschefs" ist nicht gleichbedeutend mit dem "Europaischen
    Rat": Der Prasident der Kommission nimmt beispielsweise nicht an ersterem teil, ist
    jedoch Mitglied des Europaischen Rates, und auch die Beschlussfassungsregeln entsprechen
    einander nicht.
    Ebenso darf auch nicht die Funktion der
    "Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs"
    (die beispielsweise bei der Ernennung des Prasidenten, des Vizeprasidenten und der
    Mitglieder des Direktoriums der Europaischen Zentralbank zum Tragen kommt) mit der
    Bezeichnung "Europaischer Rat" verwechselt werden.
 Die Tagungen des Europaischen Rates dauern
    gewohnlich zwei Tage. Diese bieten einen auffalligen Kontrast zwischen der Abgeschirmtheit
    der Sitzungen und dem hektischen Treiben ausserhalb der Konferenzsale, zu denen man mit
    einem roten Ausweis Zugang hat, sowie zwischen dem informellen und flexiblen Charakter der
    Tagung und dem enormen Geschick, das Vorsitz und Ratssekretariat aufbieten mussen, um die
    Ubersetzungen, die Sicherheit, die Sekretariatsarbeit sowie die Unterrichtung der in
    Nebenraumen untergebrachten Delegationen der Mitgliedstaaten und der (mindestens)
    zweitausend Journalisten, die uber dieses Ereignis berichten, zu gewahrleisten.
    A. DIE VORBEREITUNG DER TAGUNGEN DES
    EUROPAISCHEN RATES
    1. Praktische Vorbereitung
    Die Vorbereitung einer Tagung des
    Europaischen Rates ist eine gigantische Arbeit fur jeden Mitgliedstaat, der den Vorsitz im
    Rat der Union innehat, wobei er sich dabei jedoch auf die Hilfe und Erfahrung des
    Generalsekretariats des Rates stutzen kann. Es gibt keinerlei festgelegte Regeln und keine
    "Geschaftsordnung" des Europaischen Rates, der auch keinen Sitz hat: Die
    Tagungen finden an einem vom Vorsitz bestimmten Ort statt, entweder in einer europaischen
    Hauptstadt oder in einer anderen Stadt. Dieses nicht alltagliche Ereignis ist jedoch jedes
    Mal fur den Vorsitz eine echte Herausforderung.
    Die einzige ungeschriebene Protokollregel
    fur diese Treffen verlangt, dass ein konzentriertes Arbeiten in einer moglichst entspannten
    Atmosphare sowie das Kommen und Gehen der Mitglieder des Europaischen Rates unter hochsten
    Sicherheitsvorkehrungen ermoglicht werden.
    Die Wahl des Gebaudes beispielsweise, in dem
    das Treffen stattfinden soll, ist keine einfache Aufgabe: Die Raumlichkeiten mussen
    einerseits die erforderliche Grosse und Flache aufweisen, andererseits aber auch eine
    private und ruhige Atmosphare gewahrleisten, in der die Staats- und Regierungschefs und
    der Prasident der Kommission ungestort arbeiten konnen. Der Hauptsitzungssaal muss Platz
    fur etwa vierzig Personen bieten: die 15 Staats- und Regierungschefs in Begleitung ihrer
    Aussenminister oder ihrer Wirtschafts- und Finanzminister (fur Fragen im Zusammenhang mit
    der WWU), den Prasidenten der Kommission in Begleitung eines Kommissars, die
    Generalsekretare des Rates und der Kommission sowie eine beschrankte Zahl von Vertretern
    des Vorsitzes und des Ratssekretariats.
    Die Sprachenregelung hat stets erhebliche
    Auswirkungen auf die bauliche Gestaltung des Hauptsitzungssaales: Es mussen 11
    Dolmetschkabinen fur jeweils mindestens 3 Dolmetscher eingerichtet werden. Im Saal des
    Edinburgher Schlosses zum Beispiel 1992 mussten diese Kabinen auf zwei Ebenen ubereinander
    gebaut werden, um Platz zu gewinnen. Weitere Raumlichkeiten mussen fur die Delegationen
    der einzelnen Mitgliedstaaten (etwa 50 Mitglieder pro Delegation) sowie fur die ungefahr
    2.000 akkreditierten Journalisten, Techniker, Kameraleute und Fotografen vorgesehen
    werden, die naturlich nicht zu weit vom "Allerheiligsten" entfernt sein mochten.
    Fur die Tagung von Fontainebleau 1984 musste der Konservator des Schlosses dazu uberredet
    werden, dass das Mobiliar umgestellt und eine "Schreibzentrale" im Zimmer von
    Marie-Antoinette eingerichtet wurde. Die Kongresssale oder historischen Statten mussen in
    gewisser Weise an den Europaischen Rat angepasst werden ... und der Europaische Rat an die
    Tagungsstatten!
    2. Vorbereitung der Beratungen
    Die "Tagesordnung" des
    Europaischen Rates kann sich aus Themen ergeben, die bei vorhergehenden Treffen erortert
    wurden (der Europaische Rat ersucht haufig um Berichterstattung uber von ihm festgelegte
    Fragenkreise). Sie wird von den Vorschlagen der Kommission oder der Mitgliedstaaten,
    insbesondere aber von den wichtigen Fragen des aktuellen Tagesgeschehens, den
    Beratungsprioritaten des Vorsitzes und den von den europaischen Institutionen behandelten
    Punkten bestimmt.
    Die Beratungen des Europaischen Rates werden
    zum grossen Teil im Rat vorbereitet: Der Rat "Allgemeine Angelegenheiten"
    (Aussenminister) tritt einige Tage zuvor zusammen, um den Sachstand zu den Themen, die
    erortert werden sollen, zu ermitteln. Die Beratungen des Rates "Allgemeine
    Angelegenheiten" werden vom Ausschuss der Standigen Vertreter (AStV) vorbereitet, wozu
    im Bereich der GASP das Politische Komitee und bei Fragen der polizeilichen und
    justitiellen Zusammenarbeit der Ausschuss auf hoher Ebene beitragen. Der Vorsitz sucht in
    der Regel vor der Tagung die europaischen Hauptstadte auf, um sich mit den Staats- und
    Regierungschefs zu beraten.
    Einige Tage vor der Tagung des Europaischen
    Rates richtet der Staats- oder Regierungschef, der den Vorsitz innehat, ein Schreiben an
    seine Amtskollegen und an den Prasidenten der Kommission, um sie zur Teilnahme an der
    Tagung einzuladen. In diesem Schreiben werden gewohnlich die zu erorternden Themen
    aufgefuhrt. Es gibt jedoch keine offizielle Tagesordnung, so wie dies fur die Tagungen des
    Rates ublich ist.
    B. DER ABLAUF DER TAGUNGEN
    Auch wenn es keine festen Regeln fur den
    Ablauf der Tagungen gibt, hat sich seit 1987 die Praxis herausgebildet, dass der Prasident
    des Europaischen Parlaments als erster das Wort ergreift. Er unterrichtet den Europaischen
    Rat vor dem offiziellen Beginn seiner Beratungen uber den Standpunkt des Europaischen
    Parlaments zu den wichtigsten anstehenden Fragen und verlasst nach einer kurzen Aussprache
    den Saal.
    Im Anschluss daran werden an diesem ersten
    Arbeitstag, der mitunter als "Plenum" bezeichnet wird, in einem
    Gedankenaustausch aktuelle Fragen der Europaischen Union erortert.
    Der Hauptsitzungssaal, dessen Zugang
    kontrolliert wird, ist von der "Aussenwelt" abgeschirmt. Will ein Mitglied des
    Europaischen Rates einen seiner engeren Mitarbeiter oder den Standigen Vertreter zur
    Klarung einer Frage oder zu Informationen uber ein "Dossier" hinzuziehen, so
    betatigt er einen Knopf, der im "Antici"-Saal ein Signal auslost. Die
    "Antici", Diplomaten und enge Mitarbeiter der Standigen Vertreter, halten sich
    standig in der Nahe des Hauptsitzungssaals auf und sorgen fur die Verbindung zu den in
    einem weiter entfernten Raum untergebrachten Delegationen der Mitgliedstaaten. Es ist ihre
    Aufgabe, Informationswunsche weiterzuleiten und die Delegationen permanent uber die
    Entwicklung der Beratungen zu unterrichten. Sie selbst werden im Abstand von 10 Minuten
    von einem "Protokollanten", der regelmassig zwischen dem Hauptsitzungssaal und
    dem "Antici"-Saal pendelt, uber die Erorterungen informiert.
    Am Abend werden die Beratungen fur das
    Abendessen unterbrochen: Die Staats- und Regierungschefs und der Prasident der
    Europaischen Kommission setzen ihre Erorterungen uber die von ihnen vorher festgelegten
    Fragen im engsten Kreise fort. Die Aussenminister nehmen das Abendessen in einem anderen
    Raum ein und klaren dabei Fragen zu bestimmten Dossiers.
    Die Staats- und Regierungschefs und der
    Prasident der Kommission gehen sodann zu dem informellsten Teil der Tagung uber, dem
    sogenannten "Kamingesprach", bei dem mit absoluter Vertraulichkeit und vollig
    zwanglos jedes von ihnen gewunschte Thema erortert werden kann. Wahrenddessen uberarbeiten
    der Vorsitz und das Generalsekretariat des Rates im Lichte der Erorterungen des Tages die
    Schlussfolgerungen, die am darauffolgenden Tag veroffentlichkeit werden. Die Aussenminister
    diskutieren in dieser Zeit aktuelle Fragen und bereiten gegebenenfalls GASP-Erklarungen
    vor.
    Vor Beginn des nachsten Arbeitstages, der
    gewohnlich mittags seinen Abschluss findet, kommt jede Delegation zu einem Arbeitsfruhstuck
    zusammen, bei dem gegebenenfalls informelle bilaterale Kontakte aufgenommen werden konnen.
    Nach dem traditionellen "Familienfoto" geht es auf der abschliessenden
    Plenarsitzung um die endgultige Uberarbeitung der Schlusfolgerungen. Aufgrund dieser
    redaktionellen Arbeit konnen sich die Beratungen mitunter bis in den Nachmittag hinziehen,
    wobei es vorkommt, dass das Mittagessen ausfallt und der Zeitpunkt fur die Abreise der
    Delegationen in letzter Minute verschoben werden mus.
    Zum Abschluss der Beratungen werden von dem
    amtierenden Ratsprasidenten und dem Prasidenten der Kommission einerseits und von den
    einzelnen Delegationen der Mitgliedstaaten andererseits mehrere Pressekonferenzen
    abgehalten, um die Medien uber die Ergebnisse des Europaischen Rates zu informieren. Durch
    die Prasenz der Medien aus den 15 Mitgliedstaten und aus Drittlandern werden diese
    Pressekonferenzen zu einem wichtigen Ereignis.
    C. DIE BESCHLUSSFASSUNG IM EUROPAISCHEN RAT
    Der Europaische Rat beschliesst nicht, wie es
    der Rat der Europaischen Union tut: Er fuhrt keine Abstimmungen nach den Regeln der
    Einstimmigkeit oder der qualifizierten Mehrheit durch, wie dies im Rat geschieht, in dem
    die Minister der funfzehn Mitgliedstaaten zusammentreten. In den Vertragen ist fur den
    Europaischen Rat im allgemeinen keine Beschlussfassungsregel vorgesehen, und es wird ihm
    auch nur in seltenen Fallen die Befugnis zur Annahme von formellen Rechtsakten ubertragen.
    Der Europaische Rat ist in erster Linie ein politisches - und kein rechtliches -
    Entscheidungsorgan, auch wenn er seit dem Inkrafttreten der Vertrage von Maastricht (1993)
    und Amsterdam (1999) bisweilen rechtsverbindliche Beschlusse annimmt.
    Die Mitglieder des Europaischen Rates
    gelangen im Wege des Konsenses zu einem politischen Einvernehmen. Abgesehen von
    Ausnahmefallen ist es daher Aufgabe der europaischen Institutionen, diesen politischen
    Beschlussen entsprechend den im Vertrag vorgesehenen Beschlussfassungsverfahren
    Rechtswirkung zu verleihen. Die vom Europaischen Rat festgelegten Zielvorstellungen sind
    in den "Schlussfolgerungen des Vorsitzes" aufgefuhrt. Diese Schlussfolgerungen -
    derzeit ein Dokument von etwa 40 Seiten - sind daher ein sehr wichtiges Instrument fur die
    Verwirklichung der Zielvorstellungen des Europaischen Rates durch die Institutionen und
    die Mitgliedstaaten. Auf diesem Wege "ersucht" der Europaische Rat [den Rat, die
    Kommission, die Mitgliedstaaten], "hebt hervor", "betont",
    "stellt fest", "freut sich in besonderem Masse", "stimmt zu",
    "unterstutzt", "legt nahe", "begrusst" oder
    "empfiehlt". Die Kommission kann dann beschliessen, diesen Zielvorstellungen zu
    folgen und Vorschlage auszuarbeiten oder umzugestalten, und der Rat kann entsprechend den
    erteilten Vorgaben Beschlusse fassen.
    Neben den Schlussfolgerungen werden vom
    Vorsitz noch andere Dokumente erstellt: Im Bereich der gemeinsamen Aussen- und
    Sicherheitspolitik werden haufig Erklarungen oder Entschliessungen angenommen, in denen der
    Europaische Rat seinen Willen bekundet, Lagebewertungen vornimmt und Absichten bekannt
    gibt.
  A. 25 JAHRE AUFBAU DER GEMEINSCHAFT OHNE
    EUROPAISCHEN RAT
    Der Europaische Rat hat eine derartige
    Bedeutung und Legitimitat erlangt, dass es heute nur schwer vorstellbar ist, dass es ihn zu
    einer bestimmten Zeit nicht gegeben hat. Vierundzwanzig Jahre liegen in der Tat zwischen
    der Unterzeichnung des ersten Gemeinschaftsvertrags 1951 (Vertrag uber die Grundung der
    Europaischen Gemeinschaft fur Kohle und Stahl - EGKS) und der ersten Tagung des
    Europaischen Rates im Marz 1975 in Dublin. Funfunddreissig Jahre nach der Grundung der EGKS
    wurde die Existenz des Europaischen Rates in der Einheitlichen Akte von 1986 formell
    anerkannt. Und erst mit dem 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrag uber die
    Europaische Union wurden seine Aufgaben in einem Artikel des Vertrags umrissen.
    In den 50er und 60er Jahren wurde die
    Aufgabe der Koordinierung und Uberwachung der Gemeinschaftsangelegenheiten im wesentlichen
    vom Rat "Auswartige Angelegenheiten" wahrgenommen, und dies bis zum Beginn der
    70er Jahre, wo dann aber als Problem deutlich zu tage trat, dass die Staats- und
    Regierungschefs nicht direkt beteiligt waren. Wahrend aufgrund der von der Gemeinschaft zu
    regelnden Fragen automatisch ein regelmassiger Dialog zwischen den Ressortministern der
    Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren Behorden erforderlich war, gab es derartige Treffen
    zwischen den hochsten Reprasentanten der Staaten de facto nicht.
    Solche Treffen und ihre spatere
    Institutionalisierung wurden vor dem Hintergrund eines verlangsamten Wachstums sowie
    weltweiter politischer, wirtschaftlicher und wahrungspolitischer Instabilitat mit ihren
    Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten dringend erforderlich. Die Europaische Gemeinschaft
    konnte zu diesem Zeitpunkt um so weniger auf die internationalen Veranderungen reagieren,
    als sich eines ihrer wichtigsten Organe, der Rat als beschlussunfahig erwies: die 
    Einstimmigkeitsregel fur die Abstimmung und
    die Auswirkungen der Krise des "leeren Stuhls" sowie der "Luxemburger
    Kompromiss" verhinderten die Annahme von Kompromisslosungen. Mit der Beteiligung der
    "Vorgesetzten" der Minister bot sich die Moglichkeit, bestimmte Dossiers aus der
    Sackgasse herauszufuhren.
    Die Schaffung des Europaischen Rates im
    Jahre 1974 ist weitgehend auf eine neue Generation von Staats- und Regierungschefs
    zuruckzufuhren. Der Prasident der Franzosischen Republik, Valery Giscard d'Estaing, und
    der deutsche Bundeskanzler, Helmut Schmidt, beide leidenschaftliche Verfechter dieser
    Tagungen, hatten als Finanzminister Erfahrungen mit Treffen ohne Berater machen konnen.
    B. LANGE ZEIT: SKEPTISCHE STIMMEN
    Bei der Schaffung des Europaischen Rates
    wurde auch Kritik laut: Welche Auswirkungen wurde die Einfugung eines derart
    einflussreichen Gremiums auf die gemeinschaftliche Beschlussfassungsstruktur habenss Welche
    Konsequenzen wurden sich durch eine neue Praxis, die nicht in den Vertragen vorgesehen
    ist, ergebenss Wurde dies nicht einen Verstoss gegen die Vertrage darstellen, deren Geist so
    verfalscht wurdess Die grosste Befurchtung in den ersten Jahren bestand darin, dass das
    Treffen der Staats- und Regierungschefs einer Regierungszusammenarbeit gleich kommt, die
    die Rolle von Kommission, Rat und Europaischem Parlament beeintrachtigen konnte, ohne der
    Kontrolle durch den Gerichtshof der Europaischen Gemeinschaften unterworfen zu sein.
    Es stimmt, dass der Europaische Rat das
    Funktionieren der Gemeinschaftsverfahren tiefgreifend verandert hat. Er legt die
    Zielvorstellungen fur die Entwicklung der Europaischen Union fest, was als Eingriff in das
    Initiativrecht der Europaischen Kommission gesehen werden kann. Die Europaische Kommission
    ist jedoch an der Festlegung dieser Zielvorstellungen oder "Impulse" nicht
    unbeteiligt, da der Prasident der Kommission vollwertiges Mitglied des Europaischen Rates
    ist. Daruber hinaus hat es die Kommission immer verstanden, dem Europaischen Rat
    Initiativen zu unterbreiten, die von ihm ubernommen und damit in ihrer Bedeutung
    bekraftigt wurden. Als Beispiel ist das Projekt von Jacques Delors zu nennen, das zur
    Annahme der Einheitlichen Europaischen Akte und zur Festlegung des Ziels eines grossen
    Binnenmarktes ohne Grenzen gefuhrt hat. Und auch heute legt die Kommission dem
    Europaischen Rat zahlreiche Berichte vor, die dieser sich zu eigen macht.
    Der Rat auf Ministerebene hatte befurchten
    konnen, seine Entscheidungsbefugnis aufgrund dieser neuen Instanz einzubussen; es hat sich
    jedoch erwiesen, dass diese Instanz erforderlich ist, um Entscheidungen in politisch
    brisanten oder fachubergreifenden Dossiers zu treffen. Auch heute noch gilt, dass der Rat
    den Europaischen Rat nicht zu stark in Anspruch nehmen darf, um dessen Beratungen nicht
    ubermassig zu befrachten oder die Staats- und Regierungschefs mit zu technischen und
    fachlichen Fragen zu befassen. Der Rat ist also nicht zu einer gesetzgeberischen
    Registratur fur die im Europaischen Rat erzielten politischen Ubereinkunfte geworden.
    Das Europaische Parlament hatte annehmen
    konnen, dass der Rat, bei der Befolgung der Vorgaben des Europaischen Rates, seine
    Stellungnahmen nicht berucksichtigen wurde. Es verfugt jedoch weiterhin uber die
    Befugnisse, die ihm mit dem Vertrag im gesetzgeberischen und Haushaltsbereich ubertragen
    wurden, der Prasident des Europaischen Parlaments ergreift auf jeder Tagung des
    Europaischen Rates das Wort, und ausserdem wird ihm jahrlich Bericht erstattet. Das
    Parlament 
    befasst sich daruber hinaus auf seiner
    Plenartagung unter anderem, in Anwesenheit des Ratsvorsitzes, mit den Beratungsergebnissen
    des Europaischen Rates.
    C. HEUTE: ALLSEITIGE ANERKENNUNG UND ACHTUNG
    In dieser Zeit, wo sich eine neue
    Regierungskonferenz ankundigt und Vorschlage fur eine Reform der Arbeitsweise der
    Institutionen (Kommission, Rat, Parlament) vorliegen, denkt niemand daran, die Existenz
    des wichtigsten politischen Organs der Union in Frage zu stellen.
    Auf der Regierungskonferenz von 1996 bezogen
    sich die Vorschlage fur eine Reform des Europaischen Rates nur wenig auf grundlegende
    Aspekte von dessen Arbeitsweise. Uber die Ubernahme und die Dauer des Vorsitzes wurde zwar
    gesprochen, doch hat dies nicht zu konkreten Reformen gefuhrt.
    Heute zielen die wenigen Reformvorschlage
    darauf ab, die Zahl der Tagungen zu beschranken (zu den zwei jahrlichen Tagungen sind
    zahlreiche "Sondertagungen" oder "informelle Tagungen" des
    Europaischen Rates hinzugekommen), um eine ubermassige Inanspruchnahme durch den Rat zu
    verhindern, sowie die Zahl der Berichte, die dem Europaischen Rat vorgelegt werden,
    einzuschranken oder den Umfang der Schlussfolgerungen des Vorsitzes zu verringern.
    Die Reformvorschlage sind also von der
    wesentlichen Bestrebung gepragt, die Effizienz sowie den aussergewohnlichen, informellen
    und personlichen Charakter einer Tagung auf hochster Ebene zu wahren.
  
			
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
    
      
        
        
          
    
  
  
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